§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der FA.ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins und ihren Vertragspartnern, welche Kauf und/oder die Anmietung von Gegenständen, insbesondere von Möbeln Zelten, Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, Beleuchtung und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
2 Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Vertragspartner sowie die Auftragsbestätigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote eine Gültigkeitsdauer von 4 Wochen.
2 Die entsprechende Auftragserteilung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins das Eigentums- und Urheberrecht vor.
Die Konstruktionszeichnungen von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bei Aufträgen, deren Konstruktionsmerkmale der Vertragspartner vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Vertragspartner entlastet FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins im Falle einer Inanspruchnahme.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins und endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins. Auch wenn der Transport durch FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins angeliefert und zurückgegeben/ abgeholt werden, es sei denn, zwischen FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins und Mieter wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In der Regel gelten die Preise für eine Mietzeit von maximal drei Werktagen und einem Veranstaltungstag.
§ 4 Mietpreise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gilt für die Überlassung der Mietgegenstände die jeweils bei Vertragsabschluß gültige Preisliste, Diese Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Porto, Fracht, Versicherung, Zustellungsgebühren, Aufstellung und Inbetriebnahme, bei Reparaturen auch der Kosten für An- und Abfahrt. Berechnet wird in Euro. Zahlungen sind bis zum Kalenderdatum laut Rechnung fällig.
2. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonto spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
3. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es insbesondere im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
4. Der Vertragspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er bei Fälligkeit nicht zahlt. In diesem Fall ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 Diskontsatz Überleitungs-Gesetz zu verzinsen.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht gesondert vereinbart wurde, ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
2. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins behält sich das Recht vor, bei zeitlichem Mehraufwand und zusätzlichen Leistungen des Fachpersonals diesen dem Mieter nach Höhe des Aufwandes gemäß der gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.
3. Bei Betreuung durch Fachpersonal hat der Mieter für die Bereitstellung von Speisen und Getränken auf seine Kosten zu sorgen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Vertragspartner keinen geringeren Schaden nachweist.
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins in Bad Homburg in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr), außer an Feiertagen, oder samstags und an Sonn-und Feiertagen nach Vereinbarung, erfolgen.
2. Sobald der Mietgegenstand das Lager verlassen hat, erfolgt der Transport des Mietgegenstands grundsätzlich auf die Gefahr des Vertragspartners, dies gilt auch für die Abholung und den Transport des Mietgegenstands durch einen Kurierdienst.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins unverzüglich anzuzeigen. Es gelten die §§ 377 ff HGB.
4. Liegt ein nach Absatz 3 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung eines gleichwertigen Gerätes oder Reparatur berechtigt. Ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht
5. rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Mietminderung verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrags wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstands nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung, wie z.B. Bedienungsfehler, Fehler in der Stromversorgung usw., schließt das Kündigungsrecht aus.
6. Werden Geräte, hinsichtlich derer FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins angemietet, haftet FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, daß für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins erfolgt, hat der Mieter FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins keine Gewähr.
§ 9 Zelte
Die Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird. Er untersucht, ob das Mietobjekt am Ort der Installation sicher und ohne Schaden an Sachen anderer und/oder ohne Beeinträchtigung der Rechte anderer installiert werden kann, und steht für diese Tatsache ein. Er informiert den Vermieter über die Anwesenheit von Leitungen, Kabeln, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden. Das Gelände, auf dem das Mietobjekt aufgestellt werden muss, muss horizontal und eingeebnet sein. Der Mieter steht dafür ein, dass das betreffende Gelände am Tag, der für die Ablieferung und/oder Montage des Mietobjekts vereinbart ist, frei,geräumt und gut zu befahren ist, auch durch LKW von 40 Tonnen. Maßnahmen, die für das eine oder andere notwendig sind, werden durch den Mieter getroffen und gehen vollständig zu dessen Lasten. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden, Leitungen, Rohren oder anderen Gegenständen auf oder im Boden infolge der Montage des Mietobjekts gehen zu Lasten des Mieters.
2. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.
3. Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Durch Schneelast verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
4. Bei Sturm und/oder Unwetter steht der Mieter dafür ein, dass alle Ein und Ausgänge des Zelts dicht gehalten werden. Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufen den zu halten.
5. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter (außer in den unter Punkt 4 genannten Fällen), keine Änderungen am Mietobjekt anbringen.
6. Der Mieter darf das Mietobjekt ausschließlich entsprechend der vereinbarten Bestimmung benutzen. Der Mieter wird im oder am Mietobjekt keine Veränderungen anbringen. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten des Mietobjekts ist nicht gestattet.
7. Wenn für die Aufstellung des Mietobjekts die Zustimmung eines Dritten notwendig ist, trägt der Mieter rechtzeitig für den Erhalt dieser Zustimmung Sorge. Er informiert den Vermieter schriftlich über das Vorliegen dieser Zustimmung. Der Nichterhalt der erforderlichen Zustimmung(en) geht vollständig auf Risiko des Mieters. An einen Dritten zu zahlende Vergütungen für die Aufstellung und Erhaltung des Mietobjekts, welcher Art auch immer, gehen vollständig zu Lasten des Mieters, auch wenn sie bereits durch den Vermieter entrichtet worden sind.
§ 10 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche handelt, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlichen zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins.
§ 11 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluß zugunsten von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Firmenzeichen des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder, Kalibriedabel und sonstige Bezeichnungen sind unverändert auf dem Gegenstand zu belassen und dürfen auch nicht überklebt werden.
Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände bei einer Langzeitmiete (mehr als 4 Wochen) auf seine Kosten verpflichtet. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeitberechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen oder Veränderungen oder Justierungen vorzunehmen, Reparaturen an dem Gegenstandes zu versuchen oder durchzuführen, es sei denn, FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins hat ihm dazu eine schriftliche Genehmigung erteilt.
Wird Material ohne Personal angemietet, so wird der Mieter hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins angemietete Gegenstände nur unter fortwährender Einhaltung aller im Rahmen der für den Nutzungsbereich geltenden Verordnungen und Sicherheitsrichtlinien genutzt werden dürfen. Bei der Nutzung sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und im speziellen die BGV Cl, die Versammlungsstättenrichtlinien sowie die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu beachten. Ebenso sind die Instruktionen des Geräteherstellers des Mietgegenstands einzuhalten.
Die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Sicherheitsrichtlinien entstehenden Schäden gehen zu Lasten des Mieters (siehe auch § 8 Ziff. 5.). Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache abzuschalten und abzumontieren, wenn durch äußere Umstände eine Gefahr für die Anlage oder Personen besteht. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schaden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Dies gilt auch für eventuelle Schäden, die durch Unbefugte oder durch Publikumsverkehr entstehen. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
Der Mieter hat den Mietgegenstand in seinem Besitz und am Aufstellungsort zu belassen. Ein Standortwechsel ist nur mit schriftlicher Genehmigung von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins zulässig. Ein Transport des Mietgegenstands ins Ausland ist nicht gestattet. Ebenso ist eine Untervermietung nicht gestattet.
Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, soweit FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins die Montage der Mietgegenstände ausführt, vor Beginn der Montage FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Gleichzeitig hat der Mieter auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, daß die Montage vertragsgemäß rechtzeitig und ohne Störung durchgeführt werden kann.
§ 13 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und in Höhe des Neuwerts der Mietsache zu versichern oder zu bewachen. Dies gilt insbesondere für Mietgegenstände, die über mehrere Tage an einem Ort aufgestellt oder gelagert werden. Der Abschluß der Versicherung ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 14 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 15 Kündigung des Vertrags
1. Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von bei den Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2 FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2, 3 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrags, ohne daß es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§ 16 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins in Bad Homburg statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr), außer an Feiertagen, oder samstags und an Sonn- und Feiertagen nur nach Vereinbarung, erfolgen.
2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Ablauf des Mietvertrags sofort die Geräte mitsamt Verpackung, Zubehör und Kleinteilen vollständig, in sauberem Zustand und geordnet zurückzugeben. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit, insbesondere der technischen Mängelfreiheit, und des Zustands der zurückgegebenen Mietgegenstände.
a Für die Reinigung verschmutzter Geräte werden 25.- €/ pro angefangene Std. plus eventuelle Materialkosten und Ersatzteile berechnet.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden durch die verspätete Rückgabe vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 17 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
2 Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Über Prüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zulassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, an welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an) gerechnete Mietzeit mehr als 4 Wochen beträgt oder zu welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 4 Wochen in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.
2 Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 18 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
§ 18 Schlußbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FA. ES&EM Eventservice&Entertainment Mertins und dem Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2 Erfüllungsort ist 61348 Bad Homburg. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiermit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten. Stand: October 2022